Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und der G² Industrial Engineering GmbH.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der G² Industrial Engineering GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote der G² Industrial Engineering GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung der G² Industrial Engineering GmbH Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, Angebot und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die G² Industrial Engineering GmbH um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Die G² Industrial Engineering GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Die G² Industrial Engineering GmbH kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend
Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
Aufträge erteilen. Die G² Industrial Engineering GmbH ist jedoch verpflichtet, den
Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die
Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen
zu widersprechen.
e) Die G² Industrial Engineering GmbH kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Sub-Unternehmen heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung der G² Industrial Engineering GmbH Aufträge erteilen. Die G² Industrial Engineering GmbH ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch ein Sub-Unternehmen durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat die G² Industrial Engineering GmbH den Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Terminverlust
a) Terminverlust tritt ein, wenn der Kunde mit auch nur einer Teilzahlung mehr als zwei Wochen in Verzug ist.
b) Die gesamte noch offene Restforderung wird fällig, wenn über das Vermögen des Auftraggebers erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Liegenschaften bewilligt wird oder wenn sich sonst die Kreditwürdigkeit verringert und dadurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gefährdet wird.
c) Die G² Industrial Engineering GmbH ist bei Terminverlust zum Vertragsrücktritt berechtigt. Für den daraus resultierenden gesamten Schaden haftet der Auftraggeber.
5.) Gewährleistung und Schadenersatz
d) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
e) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind der G² Industrial Engineering GmbH innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der technischen Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
f) Ansprüche auf Schadenersatz stehen dem Kunden nur zu, wenn die G² Industrial Engineering GmbH grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, diese Einschränkung gilt nicht bei Personenschäden.
g) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
h)Mängel und Schäden, die aus der Nichtbeachtung von übergebenen Anwendungshinweisen, Vorschriften zur Instandhaltung und Bedienungsanleitungen resultieren, haftet die G² Industrial Engineering GmbH nicht.
i) Der Kunde hat den Schadenseintritt, die Höhe des Schadens und ein Verschulden von der G² Industrial Engineering GmbH zu beweisen.
j) Hat die G² Industrial Engineering GmbH in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
6.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug der G² Industrial Engineering GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die G² Industrial Engineering GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die G² Industrial Engineering GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist die G² Industrial Engineering GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält diese den Anspruch auf den gesamten Auftragswert lt. Auftragsbestätigung, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom der G² Industrial Engineering GmbH erbrachten Leistungen zu honorieren.
7.) Leistungsumfang
a) Sämtlicher Leistungsumfang sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) In der durch den Auftraggeber bestätigten Auftragssumme ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
d) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das von der G² Industrial Engineering GmbH genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen.
8.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der G² Industrial Engineering GmbH.
9.) Geheimhaltung
a) Die G² Industrial Engineering GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Die G² Industrial Engineering GmbH ist auch zur Geheimhaltung seiner technischen Entwicklungsleistungen verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die G² Industrial Engineering GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
10.) Schutz der Konstruktions- und Designunterlagen
a) Die G² Industrial Engineering GmbH behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Design, technische Simulationen und alle technischen Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der G² Industrial Engineering GmbH zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Die G² Industrial Engineering GmbH ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) der G² Industrial Engineering GmbH anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die G² Industrial Engineering GmbH Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Dieser Schadenersatz unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen der G² Industrial Engineering GmbH genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
11.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und der G² Industrial Engineering GmbH kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der G² Industrial Engineering GmbH vereinbart.
Stand: 15.11.2019
G² Industrial Engineering GmbH
Hauptstraße 14, A-7551 Stegersbach
FN 523082p
office@gerger.at